28.04.2023
Die Rechte der Patienten in Deutschland
Macht der geschädigte Patient Schadensersatzansprüche geltend, dann ist es für ihn ratsam, sich schnell
untersuchen zu lassen, um zu vermeiden, dass seine Ansprüche wegen Verjährung nicht rechtzeitig geltend gemacht
werden können. Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld oder Erstattung der
Behandlungskosten
können sowohl außergerichtlich also auch anschließend gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Vereinigungen der Ärzte haben dazu Gutachterstellen und Schlichtungsstellen geschaffen, die es den
geschädigten Patienten erleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen wegen Behandlungsfehlern
außergerichtlich beizulegen. Diese Gutachter sind in der Regel hinreichend fachlich qualifiziert, um einen
Behandlungsfehler aufzudecken und die betroffenen
Ärzte
oder Krankenhäuser auf geeignete Weise juristisch zu belangen. In manchen Fällen zahlen die
Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte freiwillig, in anderen Fällen greifen die Patientenvertreter Vorgänge
auf, die noch nicht Gegenstand eines Haftungsprozesses sind und in der Regel nicht länger als etwa eineinhalb
Jahre dauern.
Mit allen Beschwerden kann sich der betroffene Patient an die Ärztekammer oder an Beschwerdestellen und andere
Organisationen wenden. Ein Patientenbeirat ist in vielen Städten auch bereits in Krankenhäusern eingerichtet
worden. Sinnvoll kann es auch sein, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Spezialisierte
Patientenanwälte
können bei den zuständigen Ärztekammern erfragt werden.
Behandlungsfehler
Die Frage der Haftung für einen Behandlungsfehler und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche auch
hinsichtlich der Kosten einer anschließenden Kur in einer REHA ist für die Betroffenen immer vorab zu prüfen,
insbesondere wenn sich ein Prozess vor Gericht anschließt. Auf Wunsch der betroffenen Patienten beraten und
unterstützen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der gerichtlichen Durchsetzung
eventueller Schadensersatzansprüche auch in extremen Fällen echter Behandlungsfehler durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Darüber hinaus hat der geschädigte Patient die Möglichkeit, einen Anwalt aufzusuchen und mit ihm vor Gericht die
Schadensersatzansprüche einzuklagen. Im anschließenden
Arzthaftungsprozess
muss der betroffene Patient grundsätzlich jede ärztliche Pflichtverletzung, den an seiner Gesundheit
eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den materiellen und immateriellen Schaden
sowie das Verschulden des behandelnden Arztes darlegen und im Prozess auch beweisen.
Unter diesen Umständen, etwa beim Beweis eines groben Behandlungsfehlers ("Ärztepfusch"), greifen aber für den
Patienten medizinische Spätfolgen bis hin zu einer notwendigen Nachoperation ein.
Der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung seitens des Arztes wird von falsch behandelten Patienten immer
wieder erhoben, liegt aber eigentlich neben der Sache. Bei Fehlern in der ärztlichen Dokumentation wird im
Zweifel vermutet, dass die nicht dokumentierte Behandlungsmaßnahme fehlerhaft erfolgt ist.
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