21.08.2024
Im Grundsatz kann ein Testament genau wie jede andere Nachlassregelung mit einem eigenhändig geschriebenen und auch eigenhändig unterschriebenen Schriftstück in Form eines Vermächtnisses erklärt werden. Die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht beugt aber Streitigkeiten mit den Erben und Steritigkeiten der Erben untereinander vor. Ein kleiner Fehler, der einem beim Verfassen des Testaments unterläuft, kann für die Erben viel Ärger verursachen, viel Geld Kosten, und mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Ein Rechtsanwalt berät hier über alle Änderungen des Erbrechts und über Neuerungen in Folge der gesetzlichen Situation. In diesem Fall hätte der Erblasser besser auf die möglichen Folgen eines Versterbens des eingesetzten Erbens hingewiesen und eine entsprechende Testamentsänderung vorgenommen, beispielsweise einen Erbverzicht für den Fall, dass der Ehegatte vorher verstirbt. Die so getroffene Anordnung hätte beinhaltet, dass hier die Tochter nach der Scheidung der Ehe der Eltern den gesamten Nachlass erbt.
Der gesetzliche Güterstand gilt im übrigen nur, wenn die Ehegatten nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen zugelassenen Güterstand vereinbaren. Hierfür kommen die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung in Betracht. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine Gütertrennung mit Einschränkungen während des Bestehens der Ehe und um einen obligatorischen Anspruch auf einen Ausgleich des Zugewinns bei Ableben eines Ehepartners. Wenn demnach der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erbrechtliche Lösung).
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ehegatten im Einzelfall auch tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben. Wird dieser Güterstand dagegen auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z. B. durch Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe, Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag), so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB ausgeglichen. Die güterrechtliche Lösung kann beim Tode eines Ehegatten auch an die Stelle der erbrechtlichen Lösung treten, und zwar dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe ist und ihm auch kein Vermächtnis zusteht, oder wenn er die Erbschaft nicht annimmt. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall gegenüber den Erben die nach §§ 1373 ff. BGB zu ermittelnde Ausgleichsforderung geltend machen und daneben auch den Pflichtteil verlangen.
Der Erbfall in familienrechtlicher Sicht
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt im Prinzip die Verteilung des Vermögens des Erblassers nach seinem Ableben. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments zu Lebzeiten ist aber unter Umständen nicht nur für Ehegatten, sondern auch für die gemeinsamen Kinder oder andere als Erben in Betracht kommende Personen sinnvoll. Ein Testament kann natürlich selbst verfasst werden; es ist allerdings wesentlich sicherer, einen Anwalt hinzuzuziehen, der ein individuelles Testament aufsetzt.Im Grundsatz kann ein Testament genau wie jede andere Nachlassregelung mit einem eigenhändig geschriebenen und auch eigenhändig unterschriebenen Schriftstück in Form eines Vermächtnisses erklärt werden. Die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht beugt aber Streitigkeiten mit den Erben und Steritigkeiten der Erben untereinander vor. Ein kleiner Fehler, der einem beim Verfassen des Testaments unterläuft, kann für die Erben viel Ärger verursachen, viel Geld Kosten, und mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Testament
Eine rechtlich einwandfreie Gestaltung des Testaments ermöglicht nicht nur förmlich und inhaltlich sinnvolle und wirksame Lösungen, sondern sie berücksichtigt auch alle möglichen Erben samt deren Kindern sowie eine allfällige Beschränkung der Schenkungen zu Lebzeiten durch Lebensgefährten.Ein Rechtsanwalt berät hier über alle Änderungen des Erbrechts und über Neuerungen in Folge der gesetzlichen Situation. In diesem Fall hätte der Erblasser besser auf die möglichen Folgen eines Versterbens des eingesetzten Erbens hingewiesen und eine entsprechende Testamentsänderung vorgenommen, beispielsweise einen Erbverzicht für den Fall, dass der Ehegatte vorher verstirbt. Die so getroffene Anordnung hätte beinhaltet, dass hier die Tochter nach der Scheidung der Ehe der Eltern den gesamten Nachlass erbt.
Ehegatten als Erben
Beim ehelichen Güterrecht ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der automatisch bei der Eheschließung eintritt, und dem vertraglichen Güterstand zu unterscheiden. Seit dem 12.10.2005 ist gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Bei einer bereits bestehenden Ehe gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, allerdings mit der Maßgabe, dass nur der von diesem Zeitpunkt eingetretene Zugewinn ausgleichspflichtig ist.Der gesetzliche Güterstand gilt im übrigen nur, wenn die Ehegatten nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen zugelassenen Güterstand vereinbaren. Hierfür kommen die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung in Betracht. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine Gütertrennung mit Einschränkungen während des Bestehens der Ehe und um einen obligatorischen Anspruch auf einen Ausgleich des Zugewinns bei Ableben eines Ehepartners. Wenn demnach der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erbrechtliche Lösung).
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ehegatten im Einzelfall auch tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben. Wird dieser Güterstand dagegen auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z. B. durch Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe, Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag), so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB ausgeglichen. Die güterrechtliche Lösung kann beim Tode eines Ehegatten auch an die Stelle der erbrechtlichen Lösung treten, und zwar dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe ist und ihm auch kein Vermächtnis zusteht, oder wenn er die Erbschaft nicht annimmt. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall gegenüber den Erben die nach §§ 1373 ff. BGB zu ermittelnde Ausgleichsforderung geltend machen und daneben auch den Pflichtteil verlangen.