21.08.2024
Zinsanspruch
Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges mit 5% zu verzinsen. Liegen aber die
Voraussetzungen auch des § 286 Abs. 2 BGB vor, so kann ein hierüber hinausgehender Zinsschaden ersetzt verlangt
werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sollzinsen entgangen sind die 5% übersteigen, oder wenn bei
rechtzeitiger Zahlung Schulden getilgt und damit Zinsaufwendungen vermindert worden wären.
Die rechtzeitige Zahlung deckt also den Verlust von Verzugszinsen und die Aufwendungen des Gläubigers für den
Zahlungsverzug
des Schuldners. Dieser Schaden kann zunächst für die nicht
rechtzeitig bezahlte Hauptforderung bestehen. Das wäre ein Schaden des Gläubigers oder nach Abtretung an ein
Factoring-Unternehmen ein solcher dieses Unternehmens. Im Einzelfall können sich Fragen zur Höhe
des Zinsanspruchs ergeben; das sind aber keine fallspezifischen Fragen.
Es gibt allerdings Besonderheiten für die Zinsansprüche von Banken; diese können 5% über dem Zinssatz der EZB
liegen. Für Handelsunternehmen wie Verkäufer und Lieferanten gilt dies nicht.
Verzugskosten
Für die Frage eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen aus geschuldeten Verzugskosten gilt folgendes: Soll der
Anspruch begründet werden, dann müssen auch insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs begründet werden.
Der Anspruch bezüglich der Inkassokosten ist gegenüber dem Schuldner der Forderung fällig, wenn er im
Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Verkäufer fällig geworden ist. Diese Frage ist je nach der vertraglichen
Vereinbarung, also dem
Kaufvertrag
oder dem Mietvertrag, zu beurteilen.
Zusätzlich ist es dann erforderlich, dass der Schuldner schriftlich gemahnt worden ist. Ist dies geschehen,
dann besteht jedenfalls der Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen, oder ein solcher auf
Zahlung von Anwaltskosten und Inkassokosten, wenn die Voraussetzungen des § 352 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft vorliegen.
Bei Warenkäufen auf Rechnung ist die Inverzugsetzung nicht erforderlich, wohl aber die Fälligkeit des Anspruchs
auf Zahlung der Rechnung und der Nebenkosten. Dazu müssen auch die
Zinsansprüche
in der Rechnung im Einzelnen spezifiziert werden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch setzt voraus, dass dem
Gläubiger bezüglich der Inkassokosten Aufwendungen entstanden sind, oder er wegen dieses Betrages tatsächlich
Bankkredit zu höheren Zinsen in Anspruch genommen hat und auch nehmen musste.
Derjenige, der zum Ersatz von Aufwendungen und zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann den geschuldeten Betrag
von der Zeit der Zusendung einer
schriftlichen Mahnung
an verzinsen. Daber geht es um die Verzinsung der Versandkosten, welche der Schuldner als Käufer wegen
§ 286 Abs. 1 BGB zu bezahlen hat, nicht jedoch um den Ersatz von Aufwendungen. Nur insoweit kann § 256 BGB
anwendbar sein, als der Gläubiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Titulierung und der
Zwangsvollstreckung dem Schuldner gegenüber geltend machen kann, wenn keine andere vertragliche Vereinbarung
getroffen worden ist.
Auch dieser Zinsanspruch des Versandhändlers stellt im Sinne des Gesetzes einen Verzugsschaden dar.