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28. April 2023

Die Gemeinschaftspraxis in der Gründung

Gerechte Lösungen bei der Auseinandersetzung einer Praxis sind schwer zu finden, da die finanzielle Abhängigkeit der Gesellschafter von den Bezügen aus der Gesellschaft, ihre Lebensorientierung und ihre persönlichen Lebenshaltungskosten oft stark verschieden sind. Der Anwalt, der den Gesellschaftsvertrag für eine Berufsausübungsgemeinschaft zu entwerfen hat, muss sich überlegen, ob eher dirigistische oder eher marktwirtschaftliche Regelungen angebracht sind, die die Entnahmen begrenzen. Beispiele dafür sind feste Beträge oder Prozentanteile oder der zahlenmäßig definierte persönliche Bedarf der Gesellschafter für den laufenden Lebensunterhalt.
Eine marktwirtschaftliche Regelung knüpft an höhere Entnahmen und die entsprechende Belastung des Gesellschafterkontos ungünstige Folgen für den Erwerber, während sie niedrigere Entnahmen belohnt. Dadurch wird das wirtschaftliche Interesse der Gesellschafter entscheidungserheblich; die indirekte Einflussnahme mittels weitgefasster Rahmenbedingungen ist insoweit der bessere Weg.
Die Gewinnbeteiligung variiert von Jahr zu Jahr entsprechend dem durch die Höhe der Entnahmen jährlich geänderten Gesellschafterkonto. Es ist also keine feste Gewinnbeteiligung, sondern eine, die an die wechselnde Höhe des Gesellschafterguthabens gekoppelt ist, so dass sich der Gesellschafter überlegt, ob er sich nicht selbst schadet, wenn er seine Entnahmemöglichkeit voll ausschöpft. Bedenken muss der die Gemeinschaftspraxis beratende Rechtsanwalt auch die Nachteile dieser letzteren Regelung; in Perioden hoher Gewinne könnte sie den kapitalstarken Gesellschafter verleiten, durch fehlende Entnahmen sein Übergewicht über die Gebührenordnung zu steigern.
Ein junger Arzt gründet unter dem Eindruck der zeitweilig hohen Erfolge von Unternehmen der Gesundheits-Industrie mit kleinstem Kapital ein eigenes medizinisches Versorgungszentrum, jedoch unter Beteiligung von angestellten Ärzten, die ihr Kapital einbringen. Der Anwalt entwirft dann einen Gesellschaftsvertrag, der wie dargestellt die Steigerung des Eigenkapitals begünstigen soll. Die Praxis erzielt unvorhersehbar hohe Gewinne, namentlich eine nachhaltige Rendite von über 30%. Die Gesellschafter entnehmen die Beträge, die sie zur Deckung ihrer auf ihre Gewinne entfallenden Einkommensteuern benötigen, und sie entnehmen routinemäßig weitere Gewinnanteile für ihren Verbrauch. Der Arzt entnimmt nichts und beschafft sich die benötigten Mittel, auch für die von ihm zu zahlenden Steuern, durch einen privaten Bankkredit seiner Bank. Mit dem Anwachsen des Eigenkapitals steigert er seine prozentuale Beteiligung und damit seinen Gewinnprozentsatz zu Lasten seiner Mitgesellschafter, was diese nach einigen Jahren zur Kündigung der Berufsausübungsgemeinschaft veranlasst.

Unternehmerische Gesichtspunkte

Der angestellte Arzt glaubte sich gerechtfertigt durch Einsatz und unternehmerische Leistung, was eine schwierige Situation für den beratenden Anwalt darstellen kann. Sie übersteigt in vielen Fällen seine Fähigkeit, so überaus differenzierte Probleme den Beteiligten verständlich zu machen. Wie immer gilt bei Begründung und Kündigung eines Vertrages über ärztliche Zusammenarbeit: Eine einzelne Vertragsbestimmung kann eine ganze Reihe von unerwünschten Auswirkungen haben. Werden den Mandanten alle möglichen Auswirkungen vor Augen geführt, so erkennen diese möglicherweise, dass die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder die fristgerechte oder fristlose Kündigung derselben nicht immer mit den Anforderungen des Vertragsarztrechts vereinbar sind.
Schließlich sind der Berücksichtigung medizinischer Entwicklungen auch dadurch Grenzen gesetzt, dass der für die Zusammenarbeit entworfene Vertrag textlich überschaubar und in den Auswirkungen abschätzbar sein muss. Noch mehr als bei den Entnahmen treten beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund. Schon die Voraussetzungen der Kündigung greifen in persönliche Fragen ein. Es ist unklar, wann ein Gesellschafter sein Ausscheiden durch eine Kündigung herbeiführen kann, und wann er ausnahmsweise auch selbst von den anderen Gesellschaftern gekündigt werden kann.
Bei den Konsequenzen des Ausscheidens treten Interessengegensätze zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Arzt auf; die Höhe des Abfindungsbetrags und das Auseinandersetzungsguthabens müssen nach der Ertragswert-Methode ermittelt werden. Die für die einzelnen Vermögenswerte unterschiedlichen Risiken sind dann gegeneinander abzuwägen.